Verordnung zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Mit ein paar Monaten Verspätung hat die EU-KOM am 22. Juni 2022 ihren Verordnungsvorschlag zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt; diese soll die aus 2009 stammende Richtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ablösen und direkt in den Mitgliedstaaten gelten. Mit dieser Verordnung sollen Teile der europäischen Green Deal Strategie umgesetzt werden. Die Kommission hat bei Überprüfungen schwerwiegende Mängel in der Durchsetzung der Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten festgestellt. Gemäß dem Vorschlag soll bis 2030 unionsweit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowohl in Verwendung als auch Risiko um 50 % verringert werden. Als Bezugszeitraum werden die Jahre 2015-2017 genannt. Die Fortschritte werden durch die EU-KOM jährlich kontrolliert. Sollte schon vor 2030 das Ziel erreicht sein, wird von weiteren Absenkungen abgesehen. Die jährlichen Ergebnisse dieser Überprüfungen werden auch veröffentlicht. Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Nationale Aktionspläne veröffentlichen. Artikel 8 des Verordnungsentwurfes enthält detaillierte Vorgaben, was im Nationalen Aktionsplan festgehalten werden muss. Ab der Veröffentlichung muss alle drei Jahre eine eigene Evaluierung stattfinden. Es wird umfangreiche Berichts- und Dokumentationspflichten in einem elektronischen Register geben. Der Integrierte Pflanzenschutz hat auch hier wieder eine prominente Stellung:
„Die Mitgliedstaaten erlassen agronomische Anforderungen auf der Grundlage von Kontrollen im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes, die beim Anbau oder bei der Lagerung einer bestimmten Kultur einzuhalten und dafür konzipiert sind, sicherzustellen, dass der chemische Pflanzenschutz erst nach Ausschöpfung aller anderen nichtchemischen Methoden und nach Erreichen einer Interventionsschwelle angewendet wird (im Folgenden „kulturspezifische Vorschriften“). In den kulturspezifischen Vorschriften werden die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 13 für die betreffende Kultur umgesetzt und sie werden in einem verbindlichen Rechtsakt festgelegt.“
Dieser Verordnungsvorschlag geht nun in die Diskussion mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament und Rat. Wann mit einem Abschluss zu rechnen ist, steht aktuell noch nicht fest.