Ukraine stellt Antrag auf Gleichstellung des Getreidesaatgutes

30.10.2020

Die Entscheidung 2003/17/EG des Rates von 2002 betrifft die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut. Die nationalen Bestimmungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Modalitäten seiner Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die Anforderungen, die für das in der Europäischen Union geerntete und kontrollierte Saatgut gelten. Die Ukraine gehört bisher nicht zu diesen Nicht-EU-Ländern. Getreidesaatgut, das in diesem Land geerntet wird, darf derzeit nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Die Ukraine hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Getreidesaatgutes gestellt. Die Kommission prüfte die einschlägigen Rechtsvorschriften in der Ukraine. Ebenso wurde ein Audit des Feldbesichtigungssystems der Ukraine und ihres Zertifizierungssystems für Getreidesaatgut durchgeführt.

Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Anforderungen und das bestehende System denjenigen der Union gleichwertig sind und die gleiche Gewähr bieten wie das Unionssystem. Daher sollte Saatgut aus der Ukraine mit dem in der Europäischen Union geernteten, erzeugten und kontrollierten Getreidesaatgutes gleichwertig anerkannt werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Union steht noch aus. Wie sich das auf den tatsächlichen Saatgutverkehr der EU auswirkt bleibt abzuwarten.