Gemeinsame Marktordnung – Anhörung im BMLEH – BVO weist auf Bedeutung von Vertragsfreiheit hin
Im Rahmen der Anhörung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Umsetzung der reformierten Gemeinsamen Marktordnung (GMO) am 29. September 2026 hat der BVO auf die besonderen Anforderungen der Saatgutvermehrung hingewiesen.
Worum ging es? Hintergrund sind neue europäische Vorgaben zu Vertragsbeziehungen in der Landwirtschaft (Verpflichtung zur Schriftlichkeit, Festlegung bestimmter Inhalte, einseitige Kündigungsrechte der Landwirte etc.). Diese sollen mehr Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Aus Sicht des BVO besteht jedoch keine Notwendigkeit, diese Regelungen pauschal auf die Saatgutvermehrung anzuwenden.
Unstreitig sind zahlreiche vertragliche Regelungen im Verhältnis zwischen Züchtern und Vermehrern kritisch zu beurteilen. Ebenso unstreitig treten wir als BVO grundsätzlich dafür ein, dass Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern möglichst klar und transparent schriftlich festgehalten werden. ABER: Die vorgesehene Verpflichtung zu umfassenden schriftlichen Verträgen mit detaillierten Vorgaben zu Vertragsinhalten, Lieferbedingungen sowie Parametern der Preisbildung halten wir im Bereich der Saatgutvermehrung für nicht sinnvoll. Hier bestehen besondere Strukturen, die durch die starren Vorgaben des Artikels 168 GMO nur unzureichend abgebildet werden können.
Vermehrerverträge sind typischerweise langfristige Rahmenverträge, die häufig deutlich vor der eigentlichen Ernte und Vermarktung abgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt stehen weder die spätere Marktsituation noch die Preise für die entsprechende Konsumware konkret fest. Deshalb enthalten Vermehrerverträge regelmäßig Vermehrerzuschläge und weitere Rahmenbedingungen, während der Preis für die erzeugte Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, wenn Erzeuger und Abnehmer unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse eine Vermarktungsentscheidung treffen.
Die Saatgutvermehrung unterscheidet sich außerdem dadurch grundlegend von anderen landwirtschaftlichen
Produktionsbereichen, da geschützte Sorten und die Rechte der Züchter eine zentrale Rolle spielen. Vertragsbeziehungen regeln deshalb nicht nur die Warenlieferung, sondern auch die Nutzung geistigen Eigentums.
Wir haben uns daher wie viele weitere landwirtschaftliche Teilbereiche und Commodities in der Anhörung dafür ausgesprochen, von der möglichen Ausnahme in der EU-Verordnung auch für den Saatgutsektor Gebrauch zu machen und keine weiteren Eingriffe in die Vertragsfreiheit vorzunehmen.




