Fällt Soja-Saatgut unter die EUDR?

03.12.2025

Aus der Mitgliedschaft erreichte uns die Anfrage danach, ob Soja-Saatgut unter die Pflichten der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) fällt. Dazu ist festzuhalten:

Grundsätzlich gilt: Die EUDR bezieht sich auf die in Anhang I gelisteten „relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse“, also z. B. Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte (u. a. Mehl, Öl, Schrot). Saatgut wird dabei nicht ausdrücklich genannt – entscheidend ist daher der Verwendungszweck. Die EU-Kommission hat in ihren Leitlinien (FAQ, Stand Oktober 2025) klargestellt, dass Vermehrungsmaterial (also zertifiziertes Saatgut, das nicht zum Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmt ist) nicht unter die EUDR fällt, solange es ausschließlich zu Anbauzwecken bestimmt ist.

Im Einzelnen bedeutet das für die Vermehrung und Aufbereitung

  1. Verwendung von heimischem Soja zur Saatgutproduktion

Betriebe, die ausschließlich Soja-Saatgut für landwirtschaftliche Zwecke aufbereiten oder vermehren und dabei nur heimisches Soja nutzen, unterliegen nicht den EUDR-Sorgfaltspflichten. Hier greift die Verordnung nicht, es besteht keine Nachweis- oder Rückverfolgbarkeitspflicht bezüglich Entwaldungsfreiheit. Das Saatgut gilt als EUDR-neutral, solange es nicht als Lebensmittel oder Futtermittel genutzt wird, sondern ausschließlich für den Anbau.

  1. Import von Ausgangsmaterial (z. B. Sojabohnen) aus Drittländern für die Saatgutproduktion

Werden unverarbeitete Sojabohnen als Rohware aus einem Drittland importiert zur Weiterverarbeitung in Saatgut, dann greift die EUDR-Pflicht auf der Importstufe. Der Importeur muss in diesem Fall sicherstellen, dass diese importierten Ausgangsbohnen gemäß EUDR entwaldungsfrei erzeugt wurden (mit den entsprechenden Nachweisen und Sorgfaltspflichten). Die EUDR-Sorgfaltspflicht betrifft also den Import der Rohware.

Sobald die Rohware allerdings zu zertifiziertem Saatgut weiterverarbeitet ist und ausschließlich zu Vermehrungszwecken innerhalb der EU gehandelt wird, fällt das jetzt entstandene Saatgut wieder unter die EUDR-Ausnahme für Pflanzenvermehrungsmaterial.

  1. Import von aufbereitetem Saatgut

Beim Import von bereits gebeiztem oder behandeltem Saatgut, das eindeutig als Pflanzenvermehrungsmaterial deklariert und ausschließlich zu Anbauzwecken bestimmt ist, gilt ebenfalls keine EUDR-Pflicht. Wichtig ist hier die klare Dokumentation und Deklaration des Verwendungszwecks im Importprozess.

Somit,

  • Heimisches Soja zur Saatgutproduktion = keine EUDR-Pflicht
  • Importierte Rohware aus Drittland zur Saatgutproduktion = EUDR-Pflicht beim Import (Nachweispflicht Entwaldungsfreiheit)
  • Importiertes, gebeiztes/aufbereitetes Saatgut = keine EUDR-Pflicht, sofern eindeutig Vermehrungsmaterial

Handel und Verkauf: Der reine Vertrieb von zertifiziertem Saatgut innerhalb der EU (ZS-Ware) ist EUDR neutral. Nur wenn die Ware als Sojaprodukt im Sinne des Anhangs I in den Verkehr gebracht wird, gelten Informations- und Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. EUDR.

Zurzeit arbeitet die Kommission aber an einem begleitenden FAQ-Update speziell zum Thema „Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial“. Wir erwarten eine Veröffentlichung eigentlich noch vor dem Inkrafttreten der Anwendungspflicht am 30. Dezember 2025.