EU-Verordnungsvorschlag zur Wiederherstellung der Natur
In der europäischen Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2030 ist ein Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur angekündigt. Darin sollten mehrere verbindliche Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für ein breites Spektrum von Ökosystemen (auch landwirtschaftliche Flächen) festgelegt werden. Um diese Ziele zu erreichen, sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, eigene Wiederherstellungspläne auszuarbeiten – diese werden dann von der Europäischen Kommission bewertet. Es herrscht grundsätzliche große Einigkeit über diese Wiederherstellung, allerdings werden auch Bedenken hinsichtlich der Durchsetzbarkeit geäußert.
Über den Vorschlag wird gegenwärtig im Parlament und dem Rat auf Brüsseler Ebene diskutiert. Federführend im Europäischen Parlament ist der Umweltausschuss.
Der Verordnungsvorschlag stützt sich im Wesentlichen auf eine Folgenabschätzung, diese wiederum basiert auf einer Reihe wissenschaftlicher Berichte und Veröffentlichungen, Konsultationen etc. Im Ergebnis wurde unter anderem festgestellt, dass es keinen umfassenden Ansatz gibt, um eine entsprechende Wiederherstellung wirksam in den Griff zu bekommen. Es sind beispielsweise keine Fristen in den Naturschutzrichtlinien verankert, so die Kritik. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden vier Optionen für die Beseitigung der Mängel geprüft.
Option 1: Basisszenario: Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie und der einschlägigen Strategien, keine rechtsverbindliche Wiederherstellungsziele
Option 2: übergeordnetes und rechtsverbindliches Ziel bis 2050 wird festgelegt
Option 3: okösystemspezifische und rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen bis 2030, 2040 und 2050 sind festgelegt
Option 4 ist die Mischung aus 2 und 3. Diese wurde bevorzugt.
In Artikel 9 des Vorschlages werden die Agrarökosysteme thematisiert. Die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen muss verbessert werden, so sollte bei drei Indikatoren ein Aufwärtstrend erreicht werden (Index der Wiesenschmetterlinge, Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden und beim Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt; die Indikatoren sind in Anhang IV näher beschrieben). Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zur Wiederherstellung und teilweisen Wiedervernässung entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Torfmoorflächen verpflichtet. Auch hier sind Teilziele über die Jahre 2030 bis 2050 festgelegt.
Seitens der europäischen Dachverbände sind vielfache Bedenken geäußert worden – landwirtschaftlich fruchtbare Flächen könnten teilweise nicht mehr genutzt werden. Währenddessen dringt die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages darauf, die EU-Ziele zur Wiederherstellung der Natur praxistauglich zu gestalten. Zudem verlangen die Abgeordneten, dass eine „nachhaltige Nutzung der Gebietsflächen“ weiterhin möglich ist. Ziele wie der Ausbau der Infrastruktur, die Klimaanpassung, die Ernährungssicherung und die Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen müssten weiterhin erfüllbar sein, heißt es im Antrag der Unionsfraktion.
Ob eine Verabschiedung bis Ende des Jahres möglich sein wird, bleibt angesichts der breiten Diskussion und des beginnenden EU-Wahlkampfes abzuwarten.