EU-Pflanzenschutzmittelverordnung widerspricht nicht dem Vorsorgeprinzip

31.10.2019

Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2019. Hintergrund des Verfahrens war ein Strafverfahren gegen französische Umweltaktivisten (diese beschädigten mehrere Kanister glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel). Das zuständige Strafgericht wandte sich an den EuGH. Dieser wurde befragt, ob „in der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung das Vorsorgeprinzip ausreichend würdige“. Auch sei nach Aussage der Richter der „Cocktaileffekt“ angemessen berücksichtigt. Die EU-Verordnung habe keinen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die Veröffentlichung von Studien, die für den Zulassungsprozess verwendet werden, abgelehnt werden kann. Es besteht ein berechtigtes Recht auf Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.