Anwendungsbestimmungen einiger fungizider Getreidebeizen ausgesetzt

26.02.2021

Mit Fachmeldung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind folgende Auflagen um ein Jahr ausgesetzt worden.

NT699x
Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).

NT715-x (beispielhaft hier NT715-2)
Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der HeubachMethode und entsprechender Analytik zur erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in pro-fessionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.

NH681
Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Begründet wird das Aussetzen der ersten beiden Auflagen mit einem möglichen Strukturbruch in der Getreideaufbereitungslandschaft. „Der Zeitraum soll genutzt werden, um die Situation bei der Zertifizierung der Beizstellen deutlich zu verbessern.“
Bezüglich der NH681 scheint es offenbar auch rechtliche Probleme zu geben (möglicherweise auch mit Blick auf die Überwachbarkeit), um diese zu klären wird auch die Windauflage für das Jahr 2021 ausgesetzt. Empfohlen wird aber dennoch, diese ausgesetzte Auflage schon jetzt zu beachten.

Hinweisen möchten wir an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang auch auf das Ergebnisprotokoll der Amtschefkonferenz im Januar 2021. Das veröffentlichte Dokument finden Sie hier.