Nachbau bis zum 30.06.2017 melden

27.03.2017
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d. h., die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.

In Kürze erhalten die Landwirte daher per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung, so die STV. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die STV Landwirte um ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2016/Frühjahr 2017. Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30.06.2017 per Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30.06.2017.

Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für die Entlohnung der Züchtungsleistung ein. „Die Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten.

Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60 zur Verfügung.