Sortenschutzinhaber bieten rückwirkende Selbstauskunft zum Nachbau mit Befristung an

12.02.2016

Mit dem sogenannten „Vogel-Urteil“ (Entscheidung vom 25.06.2015, Rs. C-242/14, siehe auch BVO-Info Nr. 7/2015) hat der EuGH im vergangenen Sommer klargestellt, dass Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes (bzw. ihrer Vertreterin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV)) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbaugebühr zu zahlen. Die Zahlungspflicht der Landwirte besteht unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Der Landwirt ist verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und die geschuldeten Nachbaugebühren zu zahlen. Zahlt der Landwirt seine Nachbaugebühr nicht rechtzeitig, begeht er eine Sortenschutzrechtsverletzung und ist gesetzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn Landwirte nun nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 getätigten Nachbau bis zum 25. März 2016 vollständig melden, verzichten die Sortenschutzinhaber auf die Durchsetzung der sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre, teilte der BDP kürzlich mit. Im Rahmen dieser Sonderregelung wird für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet, von Schadenersatz wird im Rahmen dieser Sonderregelung abgesehen.

Landwirte können ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft auf den von der STV aktuell verschickten Auskunftsformularen oder unter www.stv-bonn.de melden. Details zur Rechtslage sind ebenfalls auf der Website der STV zu finden.