EU-Mitgliedsstaaten stimmen für NZT-Trilog Einigung

30.04.2026

Die EU-Mitgliedstaaten haben Ende April der Trilog-Einigung zu den neuen Züchtungstechniken zugestimmt. Nun steht noch die endgültige Entscheidung des Europaparlaments aus. Im Trilog hatten sich Rat und Parlament darauf verständigt, dass durch neue genomische Techniken hergestellte Pflanzen der sogenannten Kategorie 1 den Sorten aus konventioneller Züchtung gleichgestellt werden. Die nationalen Behörden müssen künftig vor Markteintritt prüfen, ob Pflanzen dieser Kategorie angehören. Entsprechende Nachkommen müssen jedoch nicht kontrolliert werden.

Pflanzen der Kategorie 1 und daraus hergestellte Produkte müssen in der Regel nicht gekennzeichnet werden. Ausnahmen sollen für Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial gelten. Hier wird eine Kennzeichnung Pflicht. Dadurch soll es den Marktteilnehmern ermöglicht werden, eine von NZT-Erzeugnissen freie Lieferkette sicherzustellen.

Darüber hinaus soll es eine Ausschlussliste von Merkmalen geben. Erzeugnisse mit dort definierten Eigenschaften werden nicht in die Kategorie 1 aufgenommen. Dazu zählen unter anderem Herbizidtoleranz und die Fähigkeit von Pflanzen, insektizide Substanzen selbst zu erzeugen. Dies trifft bekanntlich auf eine Reihe von Pflanzen zu, die zu den gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gezählt werden. Anders als von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, müssen solche Pflanzen zukünftig in die Kategorie 2 der NZT-Verordnung eingeordnet werden. Sie unterliegen somit weiterhin der Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung.

Die künftige Verordnung enthält zudem optionale Koexistenzmaßnahmen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um das unbeabsichtigte Vorkommen von NZT-2-Pflanzen und anderen Produkten zu vermeiden. Im Ökolandbau bleiben Pflanzen aus neuen Züchtungstechniken grundsätzlich weiterhin verboten. Allerdings sollen technisch unvermeidbare Beimischungen von Pflanzen der ersten Kategorie nicht als Verstoß gegen die EU-Ökoverordnung gewertet werden. Gleichzeitig will die Kommission prüfen, ob und in welchem Umfang die neuen Regelungen zusätzliche administrative, wirtschaftliche oder praktische Belastungen für Biobetriebe mit sich bringen und ob Anpassungsbedarf besteht.

Nach der erwarteten Zustimmung des Europaparlaments (voraussichtlich Ende Mai oder Anfang Juni) tritt die Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten jedoch erst nach einer Übergangsfrist von 24 Monaten. In dieser Zeit erlässt die Kommission weitere Durchführungsregeln, sodass der neue Rechtsrahmen voraussichtlich ab Mitte 2028 vollständig angewendet wird.