Omnibus-Paket X Lebens- und Futtermittelsicherheit: Regelungen zu gebeiztem Saatgut

28.01.2026

Im Rahmen der geplanten Verringerung von Verwaltungskosten und Berichtspflichten für Unternehmen in der EU hat die EU-Kommission unter anderem das sog. Omnibus Paket 10 vorgelegt. Gemeinsam mit dem
AGRARHANDEL hat der BVO dazu gegenüber den zuständigen Behörden und in Form einer Pressmitteilung Stellung bezogen:

Beide Verbände begrüßen das erklärte Ziel des Bürokratieabbaus ausdrücklich. Wir identifizieren jedoch noch erhebliche kritische Aspekte – insbesondere bei der rechtlichen Einordnung von behandeltem Saatgut, den Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel sowie den geplanten Änderungen bei Rückstandshöchstgehalten. Hier bedarf es Nachbesserungen, damit die beabsichtigte Reduzierung unnötiger Verwaltungskosten und -belastungen greifen kann und nicht stattdessen neue Problemfelder eröffnet werden.

Freier Binnenhandel von zugelassenem Saatgut – jedoch mangelnde Harmonisierung der Zulassungsbedingungen und Bürokratie durch neue Kennzeichnungspflichten

Zu begrüßen ist die Klarstellung in Art. 28 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) 1107/2009, dass mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut innerhalb der EU frei handelbar und aussaatfähig ist, wenn das Mittel in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Dies sollte im freien Binnenhandel eine Selbstverständlichkeit sein.

Folgerichtig müssen aber auch die Bedingungen EU-weit einheitlich sein und nationale Alleingänge unterbunden werden. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass gerade Deutschland immer wieder aus dem Votum der Mitgliedsstaaten ausschert und versucht, eigene Auflagen wie die „Windauflage“, die „zertifizierte Beizstelle“ oder verschiedene Biodiversitätsauflagen zu erlassen. Dies konterkariert den beabsichtigten Ansatz einer EU-weiten Harmonisierung und schafft Wettbewerbsnachteile für die deutsche Saatgutproduktion und Landwirte. Zwar scheitern viele dieser Versuche daran, dass Gerichte diese nationalen Verschärfungen unterbinden. Aber dies kostet viele personelle und finanzielle Kapazitäten auf Seiten der Wirtschaft und der Zulassungsbehörden. Um hier den Geist der Verordnung wieder herzustellen und tatsächlich EU-weite Harmonisierung in der Pflanzenschutzzulassung zu sichern, bedarf es einer Anpassung des Art. 36 Abs. 3 Verordnung (EG) 1107/2009, der herangezogen wird, um trotz zonaler Zulassung zusätzliche Auflagen zu rechtfertigen.

Des Weiteren wird die freie Handelbarkeit, die durch Art. 28 Abs. 2 lit. f hergestellt werden soll, durch die neuen Kennzeichnungspflichten in Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG) 1107/2009 konterkariert. Der Wortlaut verlangt:

„Den behandelten Samen und dem behandelten pflanzlichen Vermehrungsmaterial sind folgende Angaben beizufügen: Name des Pflanzenschutzmittels, mit dem sie behandelt wurden, dessen Zulassungsnummer und der Mitgliedstaat, der es zugelassen hat, [...]“

Die Forderung, die nationale Zulassungsnummer des Beizmittels auf dem Etikett anzugeben, fragmentiert den Binnenmarkt erneut. Da Zulassungsnummern national vergeben werden, könnte Saatgut nicht mehr flexibel zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden, ohne die Etikettierung physisch zu ändern – ein faktisches Ende der Warenverkehrsfreiheit für Saatgut. Da die nationale Zulassungsnummer auch keinen Mehrwert für den Käufer in einem anderen Mitgliedsstaat hat, plädieren wir für eine Streichung dieser zusätzlichen bürokratischen Auflage. Alternativ bedarf es zumindest einer Klarstellung, dass bei grenzüberschreitendem Handel keine Änderung der nationalen Zulassungsnummer erforderlich ist.

Einstufung der Aussaat von gebeiztem Saatgut als Pflanzenschutzmaßnahme schafft Unsicherheit

In Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll festgelegt werden, dass die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln und das Ausbringen von behandeltem Saatgut eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darstellt. Gleichzeitig werden die Konsequenzen dieser Einstufung dadurch aufgehoben, dass eine spezifische Ausnahmeregelung für Maschinen zur Aussaat von behandeltem Saatgut vorgesehen wird, damit diese nicht als Ausbringungsgeräte für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 2009/128/EG49 gelten. Letzteres ist zwar absolut sinnvoll, nur könnte man gleiches schon dadurch erreichen, indem man bereits die Aussaat nicht als Pflanzenschutzmaßnahme kategorisiert. Es erschließt sich uns nicht, was damit erreicht werden soll und welche Unklarheiten damit beseitigt werden sollen. Denn ohne diese Einstufung würde nach hiesiger Interpretation die Rechtslage gelten, dass Saatgut auch in behandelter Form nach wie vor Saatgut darstellt.

In Erwägungsgrund 22 hält die Kommission richtigerweise ausdrücklich fest, dass behandeltes Saatgut selbst weiterhin nicht als Pflanzenschutzmittel gilt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Einstufung der Behandlung und Aussaat noch viel weniger. Sie schafft keinerlei Klarheit, kann Einfallstor für weitere, nicht

gerechtfertigte Verschärfungen für behandeltes Saatgut darstellen und schafft schon jetzt Mehrauflagen und Unsicherheiten: Die Aussaat wird rechtlich einer Spritzapplikation im Feld gleichgestellt, woraus unverhältnismäßige Belastungen für Handel und Landwirtschaft entstehen:

  • Sachkundepflicht: Künftig müssten Anwender – etwa Fahrer von Sämaschinen – über einen     Sachkundenachweis für Pflanzenschutz verfügen.
  • Dokumentationspflicht: Für jede Aussaat wären Zeit, Dosis und Fläche lückenlos zu dokumentieren.
  • Abstandsauflagen: Die Aussaat könnte Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern unterliegen, obwohl das Risiko einer Abdrift bei gebeiztem Saatgut keineswegs zu vergleichen ist mit dem bei einer Spritzanwendung.

Wir werden uns weiterhin in diesem Sinne in das Verfahren einbringen.