Vorgehen der Verbände zur Umsetzung der EU-Pflanzenschutz-Aufzeichnungsverordnung
Mit einem vorliegenden Referentenentwurf zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Vorgaben werden berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, ihre Pflanzenschutzmittelanwendungen ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zu dokumentieren. Das derzeit gültige Pflanzenschutzgesetz erlaubt noch eine wahlweise schriftliche oder elektronische Dokumentation – das wird nun durch die Gesetzesänderung aufgehoben. Zudem soll künftig der uneingeschränkte Zugang zu Anwendungsdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) ermöglicht werden. Hierzu haben wir als BVO gemeinsam mit dem DAH Stellung gegenüber dem Landwirtschaftsministerium bezogen und uns dabei auf folgende Aspekte und Forderungen konzentriert:
- Die Verwendung standardisierter Excel-Tabellen mit einheitlich benannten Spalten ist vollkommen ausreichend zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Dokumentationspflichten. Wir sprechen uns ausdrücklich gegen die Einführung einer verpflichtenden zentralen oder branchenspezifischen Datenbanklösung aus.
- Wir befürchten eine faktische Transparenzpflicht über Betriebs- und Produktionsdaten auf Grundlage des UIG. Im Pflanzenschutzgesetz ist daher eine Ausnahmeklausel aufzunehmen, die die Weitergabe solcher Kombinationen aus Sorte, Menge und Beizrezeptur an Dritte ausdrücklich ausschließt oder einer strikten Interessen‑ und Verhältnismäßigkeitsprüfung unterstellt. Es braucht klare Schutzvorgaben für sensible Betriebsinformationen.
- Die vorgeschriebene Frist, die Dokumentation spätestens 30 Tage nach der Anwendung vorzunehmen ist realitätsfern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in der Saatgutwirtschaft.
Der BVO bekennt sich klar zur Umsetzung des EU-Rechts, erwartet aber eine praxisnahe, verhältnismäßige und datenschutzkonforme Umsetzung auf nationaler Ebene. Die geplanten Änderungen dürfen nicht zu einer Überregulierung führen, die funktionierende Praxislösungen verdrängt und wirtschaftliche Existenzen unnötig belastet.