EuGH erklärt nationale GVO-Anbauverbote für rechtswidrig
Der EuGH hat entschieden, dass ein einzelner EU-Staat nicht einseitig gegen den Anbau des umstrittenen Genmais MON 810 vorgehen darf, wenn die EU-Kommission ein Verbot nicht für nötig hält und kein erwiesenes ernstes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegt.
Sowohl das Lebensmittelrecht der EU als auch die Rechtsvorschriften der EU über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten, für den der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln und Futtermitteln ein wichtiger Aspekt sei, so der EuGH. Das sogenannte „Vorsorgeprinzip“ gestatte den Mitgliedstaaten das Ergreifen von vorläufigen Risikomanagementmaßnahmen „in bestimmten Fällen, in denen … die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht“. In diesen Fällen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn „davon auszugehen ist, dass ein … zugelassenes genetisch verändertes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Wenn nicht erwiesenermaßen davon auszugehen sei, dass ein genetisch verändertes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstelle, haben nach Auffassung des EuGH weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten die Befugnis, Sofortmaßnahmen wie das Verbot des Anbaus von MON-810-Mais zu ergreifen.
Hintergrund:
Im Jahr 2013 verlangte die italienische Regierung von der Europäische Kommission, den Anbau von MON-810-Mais durch Sofortmaßnahmen zu verbieten. Sie begründete dies mit neuen wissenschaftlichen Studien zweier italienischer Forschungseinrichtungen. Die Europäische Kommission kam auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Ergebnis, dass es keine neuen wissenschaftlichen Beweise gebe, die die verlangten Sofortmaßnahmen rechtfertigen und ihre früheren Schlussfolgerungen zur Unbedenklichkeit von MON-810-Mais in Frage stellen könnten. Dennoch erließ die italienische Regierung im Jahr 2013 ein Dekret zum Verbot des Anbaus von MON-810-Mais in Italien. Im Jahr 2014 bauten mehrere Landwirte und andere unter Verstoß gegen dieses Dekret MON-810-Mais an. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet.